Mitgliederbereich

5. Mai 2015

Sehr verehrte Damen,
sehr geehrte Herren!

Die nächste Vortragsveranstaltung unseres Arbeitskreises
findet statt am

Dienstag, dem 5. Mai 2015, 18.30 Uhr

Industrie- und Handelskammer zu Köln
Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln,
Camphausen Saal, Erdgeschoß

Es wird vortragen

Professor. Dr. Moritz Brinkmann, LL.M. (Mc Gill), Universität Bonn

zum Thema

„Der Referentenentwurf zur Reform des Anfechtungsrechts - Neuer Wein in alten Schläuchen?“

Wir freuen uns ganz besonders, dass sich Herr Prof. Dr. Moritz Brinkmann bereit erklärt, bereits zwei Monate nach Vorlage des Referentenentwurfs zum Anfechtungsrecht zu diesem brandkaktuellen Thema vor den Mitgliedern des Arbeitskreises zu referieren.

Der Referent ist seit dem Jahr 2010 Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, deutsches und europäisches Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht an der Universität Bonn. Er hat in Hamburg, Heidelberg und Montreal studiert.

Im Jahr 2001 wurde er mit einer Dissertation zu §§ 92, 93 InsO, die Ludwig Häsemeyer betreute, an der Universität Heidelberg promoviert. Er habilitierte sich im Jahr 2009 mit einer Arbeit zum Kreditsicherungsrecht, die er als wissenschaftlicher Assistent am Institut von Prof. Dr. Hanns Prütting an der Universität zu Köln anfertigte.

Der Schwerpunkt der Forschungstätigkeit von Professor Brinkmann liegt im Insolvenzrecht. So kommentiert er beispielsweise im Uhlenbruck die §§ 47-52 und §§ 165-173, im Kübler/Prütting/Bork die Anfechtung in Mehrpersonenverhältnissen und im Konzern sowie im InsO-Kommentar von Karsten Schmidt das internationale Insolvenzrecht. Er ist wissenschaftlicher Leiter der Düsseldorfer Insolvenztage und veranstaltet in Bonn regelmäßig einen Restrukturierungszirkel, der sich mit aktuellen Fragen des Insolvenz- und Sanierungsrechts befasst.
Die weiteren Forschungsinteressen des Referenten gelten dem nationalen und internationalen Verfahrensrecht und dem Kreditsicherungsrecht. Auf dem letztgenannten Gebiet ist er Delegierter der Bundesrepublik Deutschland in einer Arbeitsgruppe der UN-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL), die sich mit der Erstellung eines Modellgesetzes für Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Forderungen befasst.

Endlich liegt er vor, der Referentenentwurf zur Reform des Anfechtungsrechts. Die vorgeschlagenen Regelungen sollen „den Wirtschaftsverkehr sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Rechtsunsicherheiten entlasten, die von der derzeitigen Praxis des Insolvenzanfechtungsrechts ausgehen.“ Zu diesem Zweck sieht der Entwurf unter anderem Änderungen an den § 131 Abs. 1 und 2, § 133 und § 142 InsO vor. In der Sache geht es vor allem um eine Eingrenzung der Vorsatzanfechtung u.a. bei vorinsolvenzlichen Ratenzahlungsvereinbarungen und bargeschäftsähnlichen Austauschverhältnissen, um eine Privilegierung von Arbeitnehmern bei Lohnnachzahlungen und um die Herausnahme von Deckungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt wurden, aus der Inkongruenzanfechtung.

Nach der Begründung des Referentenentwurfs beschränkt sich die Neuregelung auf „eine punktuelle Neujustierung und lässt die Regelungssystematik des geltenden Rechts unberührt.“ Gerade bei einer so fein ausdifferenzierten Materie wie dem Anfechtungsrecht steht aber bei Änderungen im Detail immer zugleich die Stimmigkeit des Systems insgesamt in Rede, da jede „punktuelle“ Änderung das Potential hat, Wertungswidersprüche zu erzeugen und dadurch einen Dominoeffekt auszulösen.

Besonders genaues Hinsehen verdient in dieser Hinsicht die geplante Änderung des § 131 Abs. 1 InsO, durch die Deckungen, die im Wege der „Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines in einem gerichtlichen Verfahren erlangten vollstreckbaren Titels erwirkt“ wurden, nicht nach § 131 InsO anfechtbar sein sollen. Auf den ersten Blick mag diese Regelung überzeugend scheinen. In Wahrheit stellt sie den Geltungsgrund des § 131 InsO in Frage. Denn nach ihr würden Befriedigungen, die der Gläubiger im Widerspruch nicht nur zur insolvenzrechtlichen Verteilungsordnung, sondern auch zur Privatautonomie des Schuldners erlangt hat, nicht in den Anwendungsbereich von § 131 InsO fallen. Der Begriff der „Inkongruenz“ würde konturenlos.

Doch auch die anderen Vorschläge des Entwurfs verdienen eine ausführliche Auseinandersetzung. Ebenso wird zu fragen sein, welche heißen Eisen des Anfechtungsrechts der Entwurf nicht anpackt.

Wir dürfen auf ein interessantes Referat gespannt sein. Zugleich hoffen wir angesichts der großen praktischen Relevanz des Themas auf eine rege Diskussion im Anschluss an den Vortrag.
Gäste sind – wie immer – herzlich willkommen.

Mit freundlichen Grüßen
bin ich Ihr
Prof. Dr. Vallender
Vorsitzender


 

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