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Vortrag 4. Dezember 2012
des Arbeitskreises für Insolvenzwesen Köln

Sehr verehrte Damen,
sehr geehrte Herren!

Die nächste Vortragsveranstaltung unseres Arbeitskreises  findet statt am

Dienstag, dem 4. Dezember  2012, 18:30 Uhr

Industrie- und Handelskammer zu Köln
Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln,
Camphausen-Saal, Erdgeschoss


Es wird vortragen

Herr Rechtsanwalt Stephan Ries, Wuppertal

zum Thema

„Die Verwertungsgeschäfte des Insolvenzverwalters und ihre Heranziehung zur „Umsatzsteuer“; Anwendungsfragen und Praxisfälle zu § 55 Abs. 4 InsO und aktueller BFH-Rspr.“

Wir freuen uns ganz besonders, dass sich unser langjähriges Mitglied, Herr Rechtsanwalt Stephan Ries aus Wuppertal, bereit erklärt hat, zu einem für die insolvenzrechtliche Praxis wichtigen Thema zu referieren. Der Referent arbeitet als Insolvenzverwalter im Verbund von Schultze & Braun. Seit 1993 wird Herr Ries als Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter durch verschiedene Amtsgerichte bestellt. Er ist Mitherausgeber der Zeitschrift ZInsO und Mitautor des Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13.Aufl. 2010, des Haarmeyer/Wutzke/Förster, Präsenzkommentar zur InsO, 2., A. 2012, des Kreft, Heidelb. Komm. zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011 und der Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. A., 2009.

Die Verwertung und Versilberung aller Massegegenstände und -forderungen, auch deren ggf. vorübergehende Weiternutzung, ist für den Insolvenzverwalter ein ganz zentrales Bearbeitungsfeld. Vielfach sind die Massegegenstände mit Absonderungsrechten Dritter iSv. §§ 50, 51 InsO belastet; teils bestehen dann Verwertungskompetenzen sogar nur eingeschränkt (§ 166 Abs. 1 InsO: nur bei „Besitz“; § 166 Abs. 2 InsO: nur bzgl. „Abtretung“). Daraus ergibt sich eine Vielzahl ganz unterschiedlicher Abrechnungskonstellationen (§§ 170, 171 InsO), deren korrekte Behandlung der Praxis schon herkömmlich - vor allem zur „Umsatzsteuer“ - Probleme bereitete. Diese Lage hat sich inzwischen verschärft, seit das HBeglG 2011 § 55 Abs. 4 InsO neu schuf, während die Rechtsprechung des BFH (etwa 09.12.2010 - V R 22/10) hiervon abweichende, nicht synchron passende Regelungsansätze entwickelte. Der V. BFH-Senat denkt teilweise in Sphären, die die InsO gar nicht kennt. Insgesamt wird - wie der Vortrag aufzeigen soll - die zivilrechtliche Absonderungsbefugnis mittels Steuerrecht bereits an der Quelle weiter verkürzt, etwa bei der Globalzession. Anhand von Fallbespielen sollen die alltäglichen Folgen für die Praxis näher erläutert werden, etwa auch der Zwangsverrechnung bei laufenden Steueranmeldungen (im Spannungsbogen zu § 96 InsO; vgl. dazu neuere Urteile des VII. BFH-Senates v. 25.07.2012). Ferner werden häufige praktische Anwendungsfehler zur Besteuerung der Verwertungskostenpauschale besprochen (vgl. BFH 28.07.2011 - V R 28/09). Die Details der Regelung sind sehr viel komplizierter, als es weite Teile der Praxis bisher annehmen. Das alles können normale Sachbearbeiter in Insolvenzbüros oder einfache Finanzbeamte in der Behörde kaum noch allein beherrschen.

Der Vortrag richtet sich vor allem an Sicherungsgläubiger, Berater in steuerrechtlichen Fragestellungen und Insolvenzverwalter, aber auch an Insolvenzgerichte, die die korrekte Abrechnung („Erlösauskehr“) des Verwalters letztlich überwachen sollen.     

Wir hoffen angesichts der großen praktischen Relevanz des Themas auf eine rege Diskussion im Anschluss an den Vortrag.

Gäste sind – wie immer – herzlich willkommen.


Mit freundlichen Grüßen
bin ich Ihr
Prof. Dr. Vallender
Vorsitzender


 

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