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Vortrag 5.September 2006
des Arbeitskreises für Insolvenzwesen Köln

Die nächste Vortragsveranstaltung unseres Arbeitskreises  findet statt am

Dienstag, dem 5. September 2006, 18.30 Uhr
       
Industrie- und Handelskammer zu Köln,
Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln
Camphausen-Saal, Erdgeschoß

Es wird vortragen

Herr Professor Dr. Georg Bitter, Universität Mannheim

zum Thema

Lebensversicherung zur betrieblichen Altersversorgung in der Arbeitgeberinsolvenz

Wir freuen uns besonders, dass sich der Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Bank-, Börsen- und Kapitalmarktrecht der Universität Mannheim, Professor Dr. Georg Bitter, bereit erklärt hat, zu einem insbesondere für die Insolvenzverwalterpraxis wichtigen Thema zu referieren. Der Referent, der bereits vor einigen Jahren gemeinsam mit Prof. Dr. Carsten Schmidt, vor den Mitgliedern des Arbeitskreises referiert hat, ist u.a. Mitkommentator des Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Mitautor des Bankrechts-Handbuch sowie Verfasser zahlreicher Veröffentlichungen, die sich auch mit dem Insolvenzrecht befassen.

Zur Deckung von Versorgungsansprüchen der Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber (insbes. auf Altersrente) werden in der Praxis häufig vom Arbeitgeber Lebensversicherungen zugunsten der Arbeitnehmer abgeschlossen. Gleiches gilt bei Versorgungsansprüchen von Geschäftsführern gegen die von ihnen geleitete Gesellschaft. Wird der Arbeitgeber/die Gesellschaft später insolvent, stellt sich die Frage, welche Rechtsposition dem Beschäftigten (Arbeitnehmer oder Geschäftsführer) hinsichtlich der Ansprüche aus der Lebensversicherung zusteht. Kann er seine Versorgungsansprüche in der Insolvenz des Arbeitgebers nur als Insolvenzforderung anmelden – ggf. in welcher Form und Höhe? – oder lässt sich ein Vorrang des Beschäftigten in Gestalt eines Aus- bzw. Absonderungsrecht an den Ansprüchen aus der Lebensversicherung begründen? Grundlage einer derartigen Vorrangstellung des Beschäftigten können drei rechtliche Ansatzpunkte sein:
(1) ein Treuhandverhältnis (ablehnend insoweit BGH WM 2002, 1852),
(2) ein Eigenrecht des Beschäftigten (zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht siehe jüngst BGH WM 2005, 2141 und ZIP 2005, 1836) oder
(3) ein Pfandrecht an den Ansprüchen aus der Lebensversicherung (dazu jüngst BGH WM 2005, 937).
Alle drei Ansätze sollen in kritischer Auseinandersetzung mit der jüngeren Rechtsprechung des IV. und IX. Zivilsenats des BGH dargestellt und sodann Lösungsmöglichkeiten für die Praxis diskutiert werden.

Wir dürfen auf ein interessantes Referat gespannt sein. Zugleich hoffen wir auf eine rege Diskussion im Anschluss an den Vortrag.

Gäste sind – wie immer – herzlich willkommen.

Mit freundlichen Grüssen
bin ich Ihr
Prof. Dr. Vallender
Vorsitzender

 

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