Mitgliederbereich

08.06.2017

Sehr verehrte Damen, sehr geehrte Herren!

Die nächste Vortragsveranstaltung unseres Arbeitskreises findet statt am

Donnerstag, dem 8. Juni 2017, 18.30 Uhr

in der Industrie- und Handelskammer zu Köln,
Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln
Camphausen Saal, Erdgeschoß


Es wird vortragen

Herr Professor Dr. Christian Berger, LL.M., Universität Leipzig

zum Thema

„Massebezogene Verwalterpflichten: Von der Massewahrung zu einem „allgemeinen Wertmehrungsgebot“


Wir freuen uns sehr, dass sich der Geschäftsführende Direktor des Ernst-Jaeger-Instituts für Unternehmenssanierung und Insolvenzrecht der Universität Leipzig, Prof. Dr. Christian Berrger, bereit erklärt hat, zu einem hochaktuellen Thema vor den Mitgliedern des Arbeitskreis zu referieren. Der Referent, gleichzeitig des Direktor des Instituts für Anwaltsrecht, ist Mitglied des Senats und des Erweiterten Senats der Universität Leipzig sowie Mitglied der Strukturkommission der Universität Leipzig (seit 2015).

Prof. Berger ist Autor zahlreicher Publikationen zum Vertrags- und Sachenrecht, zum Insolvenzrecht, zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft und zu Fragen des Lizenzrechts; Mitherausgeber eines Handbuchs zum Urhebervertragsrecht; Mitautor zweier Lehrbücher zum Sachen- und Insolvenzrecht; Mitherausgeber der Zeitschrift für Insolvenzrecht (ZInsO) und der Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP).

Mit Urteil vom 16. März 2017 (IX ZR 253/15) hat der IX. Zivilsenat des BGH die Pflichten des Insolvenzverwalters im Hinblick auf die Insolvenzmasse weiter präzisiert. Nicht nur die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewahrung und Verwaltung trifft den Insolvenzverwalter. Zur Masseverwaltungspflicht gehöre vielmehr auch ein „allgemeines Wertmehrungsgebot“. Danach kann den Insolvenzverwalter die Pflicht treffen, einen Erwerb für die Masse zu tätigen, wenn dies ohne sonderlichen Aufwand und ohne großes Risiko möglich ist. Zudem hat der IX. Zivilsenat die vom Gesellschaftsrechtssenat entwickelte Geschäftschancenlehre auf den Insolvenzverwalter erstreckt. Ein Verwalter darf danach keine Geschäfte an sich ziehen, die in den Geschäftsbereich des Schuldners fallen und diesem aufgrund bestimmter konkreter Umstände bereits zugeordnet sind.

Der Vortrag unternimmt eine erste Einordnung dieser neu akzentuierten Verwalterpflichten. Handelt es sich dabei um besonders gelagerte Einzelfälle? Oder zeichnet sich eine grundlegende Tendenz verschärfter Verwalterpflichten zur Maximierung der Masse auch in Liquidationsfällen ab? zu diskutieren wird ferner sein das Verhältnis der Maximierungspflicht zur Business Judgment Rule und ihre Relevanz für den vorläufigen Verwalter.

Wir dürfen auf ein interessantes Referat gespannt sein. Zugleich hoffen wir angesichts der großen praktischen Relevanz des Themas auf eine rege Diskussion im Anschluss an den Vortrag.

Gäste sind – wie immer – herzlich willkommen.

Mit freundlichen Grüßen
bin ich Ihr


Prof. Dr. Vallender
Vorsitzender