Mitgliederbereich

Vortragsveranstaltung 8. Februar 2017
des Arbeitskreises für Insolvenzwesen Köln

Sehr verehrte Damen, sehr geehrte Herren!

Die nächste Vortragsveranstaltung unseres Arbeitskreises findet statt am

Mittwoch, dem 8. Februar 2017, 18.30 Uhr
       
in der Industrie- und Handelskammer zu Köln,
Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln
Camphausen Saal, Erdgeschoß


Es wird vortragen

Herr Professor Dr. Michael Fischer, Friedrich Alexander Universität Erlangen-Nürnberg

zum Thema

„Vergleichs- bzw. Verfügungskompetenz des Insolvenzverwalters für Gesellschaftsansprüche gegen Organe und Gesellschafter im GmbH-Recht"

Wir freuen uns sehr, dass sich Herr Professor Fischer, Inhaber des Lehrstuhls  für Steuerrecht an der Friedrich Alexander Universität Erlangen-Nürnberg, bereit erklärt hat, zu einem Thema mit hoher Praxisrelevanz vor den Mitgliedern unseres Arbeitskreises zu referieren.

Von 1994 bis 2000 war der Referent Akademischer Rat a. Z. bei Prof. Dr. Georg Crezelius, Universität Bamberg. Nach seiner Promotion im Jahre 1996 und Habilitation im Jahre 2000 wurde ihm die Lehrbefugnis an der Friedrich Alexander Universität Erlangen-Nürnberg für die Fächer Bürgerliches Recht, Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht erteilt. Von 1.01.2002 bis 31.07.2013 war Professor Fischer Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht an der an der Christian-Albrechts-Universität sowie geschäftsführender Direktor des Instituts für Wirtschafts- und Steuerrecht.
Seit dem 1.08.2013 hält er den Lehrstuhl für Steuerrecht an der Friedrich Alexander Universität Erlangen-Nürnberg inne.

Den Schwerpunkt seiner Forschungs- und Lehrtätigkeit bildet das nationale und internationale Unternehmenssteuerrecht mit seinen Querbezügen zum Gesellschafts-, Bilanz-, Insolvenz- und Europarecht. Ein neues Forschungsgebiet wird der Bereich des Energiesteuerrechts sein.

Im Mittelpunkt des Vortrags steht das Spannungsverhältnis zwischen insolvenz-rechtlichem Gläubigerschutz und gesellschaftsrechtlichem Gläubigerschutz. Nach den Vorschriften des Insolvenzrechts endet die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters (erst) dort, wo das Verhalten des Insolvenzverwalters als „insolvenzzweckwidrig“ einzustufen ist. Andererseits gibt es im GmbH-Recht gläubigerschützende Vorschriften im Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsrecht einschließ-lich der Vorschrift des § 9b GmbHG, auf die  § 64 Satz 4 GmbHG über § 43 Abs. 3 Satz 2 GmbHG für den in der Praxis bedeutsamen Masseschmälerungsanspruch gem. § 64 Satz 1 GmbHG verweist.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die in der Rspr. bislang noch nicht abschließend geklärte Frage, ob der Insolvenzverwalter aufgrund seines „Amtes“ von den Beschränkungen des § 9b GmbHG oder des § 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ipso iure entbunden ist und er bis zur allgemeinen Grenze der Insolvenzzweckwidrigkeit wirksam verfügen kann.

Wir dürfen auf ein interessantes Referat gespannt sein. Zugleich hoffen wir angesichts der großen praktischen Relevanz des Themas auf eine rege Diskussion im Anschluss an den Vortrag.

Gäste sind – wie immer – herzlich willkommen.

Mit freundlichen Grüßen
bin ich Ihr


Prof. Dr. Vallender
Vorsitzender