Mitgliederbereich

Vortrag 1. Dezember 2015

Sehr verehrte Damen,           
sehr geehrte Herren!

Ich darf Sie ganz herzlich einladen zur ordentlichen Mitgliederversammlung 2015 unseres Arbeitskreises, die in gewohnt kurzer Form durchgeführt wird, am

Dienstag, dem 1. Dezember 2015, 18.30 Uhr

Industrie- und Handelskammer zu Köln
Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln,
Merkens-Saal, Erdgeschoss.

Tagesordnung

  1. Vorlage der Rechnungslegung des Arbeitskreises für das Jahr 2014 durch den Schatzmeister, Herrn Diplom-Kaufmann/Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Dr. Andreas Pink
  2. Bericht  des Abschlussprüfers, Herrn Diplom-Kaufmann/Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Christoph Hillebrand, Köln, über das Ergebnis der Prüfung der Rechnungslegung
  3. Genehmigung der Rechnungslegung und Entlastung des Vorstandes für das Berichtsjahr 2014
  4. Neuwahl des Vorstandes
  5. Sonstiges


Wir freuen uns sehr, dass im Anschluss an die Mitgliederversammlung

Herr Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer Dr. Jürgen Spliedt, Berlin

zu dem Thema:

Gesellschaftsrecht in der Insolvenz

vortragen wird.
Der Referent ist als Insolvenzverwalter an den Standorten Berlin und Hamburg tätig. Darüber hinaus verfügt er über eine jahrzehntelange Erfahrung als Berater in den Bereichen des Insolvenz- und Gesellschaftsrechts. Wissenschaftlich ausgewiesen ist Herr Dr. Spliedt durch zahlreiche Veröffentlichungen zum Insolvenz- und Gesellschaftsrecht. Er ist u.a. Mitkommentator im K. Schmid., Insolvenzordnung, 18. Aufl. (§§ 217 bis 269) und Mitautor des von K. Schmidt/Uhlenbruck herausgegebenen Werks, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, 5. Aufl.

Das Insolvenzgesellschaftsrecht wird häufig auf die Anwendung des § 64 GmbHG oder die Anfechtung von Gesellschafterdarlehen reduziert. Die Berührungspunkte beider Rechtsgebiete sind jedoch weitaus zahlreicher, beispielsweise bei fehlerhaften Einlageleistungen, die später von Geschäftsführern oder Sacheinlageprüfern ausgeglichen werden müssen. Im „Trend“ liegt § 43 GmbHG, der aus einer Gesellschaft mit beschränkter Gesellschafterhaftung eine solche mit unbeschränkter Geschäftsführerhaftung für insolvenzverursachende Verluste machen kann. Hier kommt es auf die Sorgfaltsanforderungen an die Geschäftsführung und die Zulässigkeit haftungsbeschränkender Vereinbarungen an. Auch in der Gesellschafterhaftung kann es nach wie vor zu Überraschungen kommen. Lebt die Haftung eines Kommanditisten wieder auf, wenn an ihn Zinsen für ein Darlehen gezahlt werden, das er neben seiner Einlage erbracht hat? Kann eine Überschuldung dadurch beseitigt werden, dass Gläubiger gegenüber der KG den Rangrücktritt erklären unter dem Vorbehalt der Kommanditistenhaftung? Kann durch Patronats- oder Verlustübernahmeerklärungen ein Insolvenzgrund beseitigt und können solche Zusagen aufgehoben, zumindest aber für die Zukunft gekündigt werden? Die Akzeptanz einer Sanierung im Insolvenzverfahren hängt davon ab, ob und wann die Gesellschafter ihren Einfluss verlieren. Die Minderheitsgesellschafter interessiert die Frage, ob die Rechtsprechung zum „Sanieren oder Ausscheiden“ über § 226 InsO Eingang im Insolvenzplan findet. Im Regelinsolvenzverfahren schließlich sind die gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten keineswegs hinfällig. Insbesondere durch Ausgliederung in einem verfahrensleitenden Insolvenzplan lässt sich die Spreu vom Weizen zum Zwecke besserer Verwertung trennen.


Wir dürfen auf einen interessanten Vortrag und eine rege Diskussion gespannt sein.
Gäste sind – wie immer – herzlich willkommen.

Mit freundlichen Grüßen
bin ich Ihr

Prof. Dr. Vallender
Vorsitzender


 

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