Mitgliederbereich

Vortrag 1. Juni 2010
des Arbeitskreises für Insolvenzwesen Köln

Sehr verehrte Damen,
sehr geehrte Herren,

die nächste Vortragsveranstaltung unseres Arbeitskreises findet statt am

Dienstag, dem 1. Juni 2010, 18:30 Uhr

Industrie- und Handelskammer zu Köln
Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln,
Camphausen-Saal, Erdgeschoss

Es wird vortragen

Herr Professor Dr. Markus Gehrlein, Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe

zum Thema

„MoMiG und Insolvenz“

Wir freuen uns ganz besonders, dass sich Herr Professor Dr. Markus Gehrlein, Richter am Bundesgerichtshof, bereit erklärt hat, zu einem für die insolvenzrechtliche Praxis wichtigen Thema vor den Mitgliedern des Arbeitskreises zu referieren. Der Referent ist Mitglied des für Insolvenzsachen zuständigen IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Zuvor war er in dem für Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenat des BGH tätig. Professor Gehrlein ist Honorarprofessor der Universität Mannheim und Mitherausgeber des „ZPO-Kommentars Prütting/Gehrlein“ sowie  Autor der Werke „Anwalts- und Steuerberaterhaftung“, „Grundriss der Arzthaftpflicht“ und „GmbH-Recht in der Praxis“.

Mit dem MoMiG ist zum 1. November 2008 die seit Einführung des GmbH-Gesetzes im Jahre 1892 umfassendste Reform des GmbH-Rechts in Kraft getreten, deren Änderungen sich über das GmbHG hinaus auch auf  HGB, AktG, GenG und insbesondere die InsO erstrecken. Im Bereich des GmbH-Rechts wurden vor allem die Vorschriften über die Kapitalaufbringung und –erhaltung teils tiefgreifend umgestaltet und das hochkomplexe Eigenkapitalersatzrecht durch insolvenzrechtliche Regelungen abgelöst. Die aus der Warte des Insolvenzrechts wesentlichen Neuerungen sollen im Rahmen des Referats behandelt werden. Dabei wird sich der Referent u.a. der Behandlung von Gesellschafterdarlehen nach Insolvenzeröffnung  widmen, auf die gesellschafterbesicherten Darlehensansprüche (§ 44aInsO) näher eingehen und zur Anfechtung der Befriedigung von Darlehen und gleichgestellten Forderungen (§ 135 InsO) sowie zu dem Verhältnis des § 135 InsO zur Vorsatzanfechtung des § 133 InsO vortragen.

Wir dürfen auf ein interessantes Referat gespannt sein. Zugleich hoffen wir angesichts der großen praktischen Relevanz des Themas auf eine rege Diskussion im Anschluss an den Vortrag.
Gäste sind – wie immer – herzlich willkommen.

Mit freundlichen Grüßen
bin ich Ihr
Prof. Dr. Vallender
Vorsitzender


 

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